Aufschließungskostenförderung

Rückvergütung von 10 % der Aufschließungskosten bei Fertigstellung des Bauvorhabens  innerhalb von 5 Jahren ab Kaufdatum. 

Die Aufschließungskosten werden bei Baubeginn mit der Bauplatzerklärung zur Gänze vorgeschrieben und eingehoben.  Sollte nach 5 Jahren die Fertigstellung noch nicht erfolgt sein, entfällt die Förderung der Aufschließungskosten zur Gänze.

Voraussetzung:

  • erstmalige Errichtung eines Gebäudes
  • Hauptwohnsitz der/des Abgabepflichtige/n in der Gemeinde
  • Fertigstellung innerhalb von 5 Jahren ab Kaufdatum
  • Förderung gilt nur für Wohnobjekt

Zuständig

Formulare