Meldepflicht

Allgemeine Informationen

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich selbst sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Betroffene

Menschen, die in Österreich Unterkunft nehmen.

Voraussetzungen

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden Fällen notwendig:

  • Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • Begründung eines weiteren Wohnsitzes  "Nebenwohnsitz" (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

Im Inland erfolgte Änderungen des Namens, des Personenstandes, des Geschlechts oder der Staatsbürgerschaft werden direkt von den Standesämtern oder Staatsbürgerschafts-Evidenzstellen in das Zentrale Melderegister eingetragen, d.h. es ist keine gesonderte Meldung notwendig.

Die Anmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Diese bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Eine Anmeldung eines Wohnsitzes ohne faktische (tatsächliche) Unterkunftnahme ist strafbar (Scheinmeldung).

Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Informationen zur Bekanntgabe von Adressänderungen bei Behörden, Organisationen etc. im Falle eines Umzugs finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Fristen

Innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft

Zuständige Stelle

Für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren "Nebenwohnsitzes": die Meldebehörde (Gemeinde), die für den neuen Wohnsitz zuständig ist.

Informationen von oesterreich.gv.at: Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"

Zuständig

Formulare